Wiederaufnahme des Verfahrens

Gegen eine entschiedene Sache wird man nicht gehört!

Dieser Grundsatz beschreibt das im deutschen Recht geltende Grundsatz der Rechtskraft gerichtlicher (oder behördlicher) Entscheidungen. Anders, klarer und moderner ausgedrückt: Ende Gelände ! Aus die Maus!

Nach Ablauf der Rechtsmittelfrist wird das Rechtsmittel als unzulässige verworfen – da kommen Sie zu spät, heißt es bei der Behörde, bei Gericht oder in der Rechtsberatung.

Reaktionsmöglichkeiten

Wird prüfen für Sie , ob es eine Möglichkeit gibt, wieder in das Verfahren zu kommen und dennoch gehört zu werden.

Dazu müssen wir wissen, wann Sie von der Entscheidung, zu der Sie nun nicht mehr gehört werden sollen, erfahren haben. wir prüfen dann, welches Mittel das geeignete ist, um Ihr Ziel zu erreichen – nämlich dass Sie gehört werden und eine für Sie ungünstige Entscheidung korrigiert wird. Das wird im Regelfall die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand oder die Wiederaufnahme des Verfahrens sein.

Da ein Wiedereinsetzungsantrag innerhalb einer Woche nach Kenntnis der Entscheidung bzw. der Fristversäumung gestellt werden muss, nehmen Sie am besten sofort zu uns Kontakt auf!

Wiederaufnahme des Verfahrens

Auch ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren kann unter gewissen Umständen zu Ihren Gunsten wieder aufgenommen werden. Das gilt sogar für Bußgeldverfahren, wenn ein Fahrverbot festgesetzt oder die die Geldbuße höher als 250,00 € ist.

Die Zulässigkeit des Verfahrens ist an gewisse strenge Voraussetzungen geknüpft. Wir stützen die Antrage im Regelfall darauf, dass wir „neue“ Beweismittel vorbringen. Neu können auch längst bekannte Beweismittel sein, die dem Gericht schon vorlagen -aber nicht berücksichtigt wurden. Gerne prüfen wir für Sie, ob die Wiederaufnahme zulässig ist und Aussicht auf Erfolgt hat.