Geldwäsche

Was ist Geldwäsche?

Geldwäsche bezeichnet die Verschleierung der illegalen Herkunft von Vermögenswerten, die aus Straftaten stammen. In Deutschland ist Geldwäsche gemäß § 261 StGB strafbar. Tatbestandsmäßig erfasst sind das Verbergen, Verschleiern, Verwenden oder das Ermöglichen der Einbringung solcher Vermögenswerte in den legalen Wirtschaftskreislauf.

Die Tat setzt voraus, dass das Vermögen aus einer rechtswidrigen Vortat stammt, wobei ein eigener Strafbarkeitsmaßstab für bestimmte Berufsgruppen, etwa Finanzdienstleister, besteht.

Beispiele für Geldwäsche:

Klassische Bargeldeinzahlung („Smurfing“)
Der Täter splittet große Geldbeträge aus illegalen Geschäften in kleinere Summen auf und zahlt diese auf verschiedene Bankkonten ein, um die Herkunft zu verschleiern.

Scheinfirmen und Briefkastenfirmen
Ein Unternehmen wird gegründet, das kaum oder gar keine echte Geschäftstätigkeit ausübt. Kriminelle lassen darüber illegale Gelder fließen und deklarieren sie als legale Einnahmen.

Immobilieninvestitionen
Mit illegalen Geldern werden Immobilien gekauft, renoviert und verkauft, um den Ursprung des Geldes zu vertuschen.

Spielbanken und Wettbüros
Der Täter kauft Chips in einem Casino, setzt nur geringe Beträge ein und tauscht den Rest als „Gewinn“ wieder in legales Geld um.

Kryptowährungen
Illegale Gelder werden in Bitcoin oder andere Kryptowährungen umgewandelt, um die Rückverfolgbarkeit zu erschweren.

Kunst- und Antiquitätenhandel
Der Täter kauft teure Kunstwerke oder Antiquitäten mit „schmutzigem“ Geld und verkauft sie später, um den legalen Anschein der Einnahmen zu wahren.

Welche Strafen gibt es für Geldwäsche?

Grundtatbestand (§ 261 Abs. 1 StGB)

  • Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe.

Besonders schwere Fälle (§ 261 Abs. 4 StGB)

  • Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, wenn
    • der Täter gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt,
    • ein besonders hoher Geldbetrag gewaschen wird oder
    • eine Amtsträgerstellung ausgenutzt wird.

Leichtfertige Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB)

  • Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe, wenn jemand leichtfertig Geldwäsche ermöglicht, z. B. ohne genau zu prüfen, woher das Geld stammt.

Einziehung von Vermögenswerten (§ 261 Abs. 10 StGB)

  • Alle durch Geldwäsche erzielten Gewinne können eingezogen werden.

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen Geldwäsche?

Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wie geben Ihnen einen kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen.

Hier geht es zum Gesetzestext

§ 261 StGB – Einzelnorm