Gefährliche Körperverletzung

Was ist eine gefährliche Körperverletzung?

Eine gefährliche Körperverletzung ist eine qualifizierte Form der Körperverletzung gemäß § 224 StGB (Strafgesetzbuch) in Deutschland. Sie liegt vor, wenn eine einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) unter bestimmten besonders gefährlichen Umständen begangen wird.

Beispiele für eine gefährliche Körperverletzung?

Eine gefährliche Körperverletzung, wenn der Täter die Tat durch eine der folgenden fünf Methoden ausführt:

  1. Mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs
    → z. B. Messer, Baseballschläger, Eisenstange
  2. Mittels eines hinterlistigen Überfalls
    → Täter greift überraschend an, sodass das Opfer keine Möglichkeit hat, sich zu wehren
  3. Mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich
    → Mindestens zwei Personen verletzen gemeinsam das Opfer (z. B. Gruppenangriff)
  4. Mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
    → Handlung, die objektiv das Leben des Opfers in Gefahr bringt (z. B. Würgen, Schläge gegen den Kopf)
  5. Mittels Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen
    → z. B. Vergiftung oder Verabreichen von gefährlichen Substanzen

Was sind die Strafen für eine gefährliche Körperverletzung?

Die gefährliche Körperverletzung wird mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. In minder schweren Fällen kann die Strafe drei Monate bis fünf Jahre betragen.

Diese Tat wird schwerer bestraft als eine einfache Körperverletzung, da sie für das Opfer besonders gefährlich ist.

Hinzu kommen eventuell Schmerzensgeldansprüche und/oder Ansprüche der Krankenkasse des Opfers für die ärztliche Behandlung.

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen gefährlicher Körperverletzung?

Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wie geben Ihnen einen kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen.

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 224 StGB – Einzelnorm