Sexuelle Nötigung

Was ist sexuelle Nötigung?

Sexuelle Nötigung ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht, der im Zusammenhang mit sexuellen Handlungen gegen den Willen einer Person steht. Der Begriff bezeichnet Situationen, in denen jemand durch Gewalt, Drohungen oder andere Formen der Zwangsausübung zu sexuellen Handlungen gezwungen wird.

Beispiele für sexuelle Nötigung:

Sexuelle Handlung trotz klarer Ablehnung

Eine Person versucht, eine Kollegin zu küssen. Sie weicht zurück und sagt deutlich „Ich will das nicht“. Er hält sie fest und zwingt sie trotzdem zu einem Kuss und berührt dabei ihre Brust.

Das ist Sexuelle Nötigung, weil er trotz klarer Ablehnung körperliche Gewalt anwendet, um eine sexuelle Handlung durchzusetzen.

Drohung mit Gewalt

Eine Person sagt zu einer anderen: „Wenn du mich jetzt nicht ranlässt, dann passiert was.“ Aus Angst stimmt die betroffene Person zu, obwohl sie nicht will.

Das ist sexuelle Nötigung, weil eine Drohung mit einem empfindlichen Übel (körperliche Gewalt) eingesetzt wird, um Zustimmung zu erzwingen.

Ausnutzen einer hilflosen Lage

Ein Mann trifft auf eine betrunkene Frau, die kaum bei Bewusstsein ist, und fasst sie sexuell an.

Das ist sexuelle Nötigung (bzw. inzwischen: sexuelle Handlung an einer widerstandsunfähigen Person) – weil die Frau sich nicht wehren kann, wird ihre Lage ausgenutzt.

Welche Strafen gibt es für sexuelle Nötigung?

Grundtatbestand (§ 177 Abs. 1 StGB)

Wenn jemand gegen den erkennbaren Willen einer anderen Person eine sexuelle Handlung an dieser Person vornimmt oder von ihr vornehmen lässt:

  • Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 5 Jahren

Schwerwiegendere Fälle (§ 177 Abs. 2–6 StGB)

Wenn zusätzliche Umstände dazukommen (z. B. Gewalt, Drohung, Überraschung, Ausnutzen einer schutzlosen Lage), erhöht sich das Strafmaß.

Beispiele:

  • mit Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben
    ➞ 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
  • wenn das Opfer besonders schutzlos ist (z. B. bewusstlos, betrunken, krank)
    ➞ 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe
  • wenn mehrere Täter zusammen handeln („gemeinschaftlich“)
    ➞ 2 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

Besonders schwere Fälle (§ 177 Abs. 6 StGB)

Z. B. wenn:

  • eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug verwendet wird
  • das Opfer schwer verletzt wird
  • das Opfer unter 14 Jahre alt ist (in Kombination mit Nötigung)

Strafe: 3 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen sexueller Nötigung?

Nehmen Sie schnellest möglich nach dem Vorwurf der o.g. durch die Vorladung Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig – Fachanwalt für Strafrecht auf. Wir werden die notwendigen Informationen sammeln und unterstützen Sie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden. Warten Sie nicht erst auf die Anklage oder den Strafbefehl. Wir verteidigen bundesweit!

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 177 StGB – Einzelnorm