Was ist sexueller Kindesmissbrauch?
Sexueller Kindesmissbrauch ist jede sexuelle Handlung an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren, die gegen dessen Willen geschieht oder bei der ein Kind zur Sexualität verleitet, benutzt oder ausgenutzt wird. Solche Taten sind in Deutschland schwerwiegende Straftaten und werden umfassend im § 176 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.
Merkmale sind:
Opfer ist unter 14 Jahren (Kinder)
Täter handelt sexuell motiviert
Das Kind wird zu sexuellen Handlungen genötigt, überredet oder missbraucht.
Einwilligung ist rechtlich irrelevant, da Kinder unter 14 nicht wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen können
Beispiele und Erscheinungsformen von sexueller Kindesmissbrauch:
Direkte sexuelle Handlungen
– z. B. Berührungen der Genitalien, Oralsex, Penetration
Indirekter Missbrauch / „Missbrauch vor dem Kind“
– Täter zeigt sich nackt oder onaniert vor einem Kind
Verleitung zu sexuellen Handlungen
– Täter bringt ein Kind dazu, sich selbst oder ihn sexuell zu berühren
Missbrauch mit technischen Mitteln (z. B. Webcam)
– Kind wird online zu sexuellen Handlungen gedrängt oder erpresst (→ Cybergrooming)
Missbrauch im familiären Umfeld (Inzest, Vertrauensbruch)
– z. B. durch Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Lehrer, Betreuer
Welche Strafen gibt es für sexueller Kindesmissbrauch?
Grundtatbestand – § 176 StGB
Sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren
Strafe: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren
Schwere Fälle – § 176a StGB
Beispiele:
- Missbrauch mit Gewalt oder Drohungen
- Wiederholte Taten
- Täter ist Erzieher, Lehrer oder hat Aufsichtspflicht
- Missbrauch mit besonderer Erniedrigung
Strafe: Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren
Besonders schwere Fälle – § 176b StGB
Beispiele:
- Vaginale, orale oder anale Penetration (mit Körperteil oder Gegenstand)
- Das Kind erleidet schwere körperliche oder seelische Schäden
- Täter handelt gemeinschaftlich mit anderen
- Missbrauch mit Todesfolge
Strafe: Mindestens 5 Jahre bis 15 Jahre oder lebenslang
Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen sexueller Kindesmissbrauch?
Nehmen Sie schnellest möglich nach der Vorladung oder der Anklage Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig – Fachanwalt für Strafrecht aus Osnabrück auf. Wir werden die notwendigen Informationen sammeln und unterstützen Sie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.