Sexueller Kindesmissbrauch

Was ist sexueller Kindesmissbrauch?

Sexueller Kindesmissbrauch ist jede sexuelle Handlung an, mit oder vor einem Kind unter 14 Jahren, die gegen dessen Willen geschieht oder bei der ein Kind zur Sexualität verleitet, benutzt oder ausgenutzt wird. Solche Taten sind in Deutschland schwerwiegende Straftaten und werden umfassend im § 176 ff. Strafgesetzbuch (StGB) geregelt.

Merkmale sind:

Opfer ist unter 14 Jahren (Kinder)

Täter handelt sexuell motiviert

Das Kind wird zu sexuellen Handlungen genötigt, überredet oder missbraucht.

Einwilligung ist rechtlich irrelevant, da Kinder unter 14 nicht wirksam in sexuelle Handlungen einwilligen können

Beispiele und Erscheinungsformen von sexueller Kindesmissbrauch:

Direkte sexuelle Handlungen
– z. B. Berührungen der Genitalien, Oralsex, Penetration

Indirekter Missbrauch / „Missbrauch vor dem Kind“
– Täter zeigt sich nackt oder onaniert vor einem Kind

Verleitung zu sexuellen Handlungen
– Täter bringt ein Kind dazu, sich selbst oder ihn sexuell zu berühren

Missbrauch mit technischen Mitteln (z. B. Webcam)
– Kind wird online zu sexuellen Handlungen gedrängt oder erpresst (→ Cybergrooming)

Missbrauch im familiären Umfeld (Inzest, Vertrauensbruch)
– z. B. durch Eltern, Stiefeltern, Geschwister, Lehrer, Betreuer

Welche Strafen gibt es für sexueller Kindesmissbrauch?

Grundtatbestand – § 176 StGB

Sexuelle Handlungen an Kindern unter 14 Jahren

Strafe: Freiheitsstrafe von 1 bis 10 Jahren

Schwere Fälle – § 176a StGB

Beispiele:

  • Missbrauch mit Gewalt oder Drohungen
  • Wiederholte Taten
  • Täter ist Erzieher, Lehrer oder hat Aufsichtspflicht
  • Missbrauch mit besonderer Erniedrigung

Strafe: Freiheitsstrafe von mindestens 2 Jahren

Besonders schwere Fälle – § 176b StGB

Beispiele:

  • Vaginale, orale oder anale Penetration (mit Körperteil oder Gegenstand)
  • Das Kind erleidet schwere körperliche oder seelische Schäden
  • Täter handelt gemeinschaftlich mit anderen
  • Missbrauch mit Todesfolge

Strafe: Mindestens 5 Jahre bis 15 Jahre oder lebenslang

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen sexueller Kindesmissbrauch?

Nehmen Sie schnellest möglich nach der Vorladung oder der Anklage Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig – Fachanwalt für Strafrecht aus Osnabrück auf. Wir werden die notwendigen Informationen sammeln und unterstützen Sie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 176 StGB – Einzelnorm

§ 176a StGB – Einzelnorm

§ 176b StGB – Einzelnorm

§ 176c StGB – Einzelnorm

§ 176d StGB – Einzelnorm