Was sind Straftaten aus Personengruppen?
„Straftaten aus Personengruppen“ ist kein fest definierter juristischer Begriff im deutschen Strafrecht, wird aber häufig in der öffentlichen Debatte, in der Polizeipraxis oder in Medienberichten verwendet. Gemeint sind damit Straftaten, die von mehreren Personen aus einer Menschenmenge heraus begangen werden, ohne dass alle Beteiligten konkret einzeln handeln – etwa bei Übergriffen, Ausschreitungen oder sogenannten „Gruppendelikten“.
Merkmale sind:
Eine Personengruppe begeht gemeinsam oder aus der Gruppe heraus eine Straftat.
Nicht alle Gruppenmitglieder müssen aktiv mitmachen – oft reicht, dass sie mithandeln, unterstützen, anfeuern oder durch ihre Anwesenheit absichern.
Dies kann z. B. bei Übergriffen, körperlichen Angriffen, sexuellen Übergriffen, Raub, Plünderung oder Sachbeschädigung vorkommen.
Beispiele für Straftaten aus Personengruppen:
Körperliche Angriffe durch Jugendgruppen
Eine Gruppe von sechs Jugendlichen schlägt in der U-Bahn einen Mann zusammen, nachdem einer von ihnen ihn provoziert hat.
- Straftat: Gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), evtl. gemeinschaftlich begangen (§ 25 Abs. 2 StGB)
- Problematisch: Nicht jeder schlägt aktiv zu – aber auch Umkreisen, Anfeuern oder Blockieren der Flucht kann strafbar sein.
Sexuelle Übergriffe durch mehrere Täter
Auf einem Stadtfest bedrängen mehrere Männer gemeinsam eine Jugendliche und fassen sie an. Einer begeht einen sexuellen Übergriff, die anderen sichern ab oder verhindern Hilfe.
- Straftat: Sexueller Übergriff (§ 177 StGB), evtl. in Tateinheit mit Beihilfe oder Mittäterschaft
- Besonderheit: Auch wer „nur dabei“ ist, kann strafbar sein, wenn er die Tat bewusst unterstützt.
Plünderung oder gemeinschaftlicher Diebstahl
Bei einer Demonstration brechen mehrere Personen gemeinsam in einen Laden ein und stehlen Ware.
- Straftat: Besonders schwerer Fall des Diebstahls (§ 243 StGB), evtl. Landfriedensbruch (§ 125 StGB)
- Häufig: In Zusammenhang mit politisch motivierten Ausschreitungen oder nach Großereignissen
Angriffe auf Polizei oder Rettungskräfte
Eine Gruppe von Fußballfans wirft gemeinsam Flaschen auf die Polizei.
- Straftat: Landfriedensbruch (§ 125 StGB), gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), evtl. Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§ 113 StGB)
Mobbing und Gruppenzwang an Schulen
Eine Gruppe von Schülern mobbt und verprügelt regelmäßig einen Mitschüler, filmt dies und verbreitet es.
- Straftaten: Körperverletzung (§ 223 StGB), Beleidigung (§ 185 StGB), Verletzung der Intimsphäre (§ 201a StGB), evtl. Nötigung (§ 240 StGB)
Welche Strafe gibt es für Straftaten aus Gruppen?
Die Strafen für Straftaten aus Gruppen hängen davon ab, welche konkrete Tat begangen wurde und wie die Beteiligung der Einzelpersonen aussieht (Täter, Mittäter, Anstifter, Gehilfe). Es gibt keinen eigenen Paragrafen für „Straftaten aus Gruppen“, aber viele relevante Straftatbestände, die durch Gruppen besonders schwer wiegen.
Die wichtigsten Strafvorschriften mit typischen Strafrahmen sind:
§ 125 StGB – Landfriedensbruch
Gewalt oder Drohung aus einer Menschenmenge heraus, z. B. bei Demos, Krawallen, Gruppenübergriffen.
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
- In schweren Fällen (z. B. mit Waffen, erheblichem Schaden): bis zu 10 Jahren
§ 224 StGB – Gefährliche Körperverletzung
Z. B. wenn mehrere Personen gemeinsam eine Person angreifen („gemeinschaftlich“ oder mit Waffen).
- Strafe: Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren
§ 177 StGB – Sexuelle Nötigung / Übergriff / Vergewaltigung
Auch wenn mehrere Täter beteiligt sind oder „absichern“ – besonders schwerwiegend.
- Strafe: 1 bis 15 Jahre Freiheitsstrafe, je nach Schwere
- Besonders schwere Fälle (z. B. Gruppenvergewaltigung): mindestens 3 oder 5 Jahre
§ 113 StGB – Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte
Z. B. bei Gruppenangriffen auf Polizei oder Rettungskräfte
- Strafe: Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe
- Mit Gewalt: bis zu 5 Jahre
Was tun bei einer Anzeige oder Anklage wegen einer Straftat aus einer Personengruppe?
Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wie geben Ihnen einen kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen.