Handel mit Cannabis – weiterhin strafbar
anwalt canabis handel osnabrück
Der Handel mit Cannabis ist auch nach neuer Gesetzeslage strafbar. Bereits die Weitergabe an Dritte kann als Handeltreiben gewertet werden. In Osnabrück werden solche Vorwürfe konsequent verfolgt.
Problematisch sind insbesondere:
- Abgrenzung Eigenanbau / Handel,
- Chatverläufe und Handy-Auswertungen,
- Bargeldfunde,
- Aussagen von Mitbeschuldigten.
Profitieren Sie von unserer Erfahrung in der Verteidigung gegen Vorwürfe wegen des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Wir sammeln alle notwendigen Informationen und geben Ihnen eine ehrliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage.
Die Strafen für Handel mit Cannabis sind:
Grundtatbestand
- Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren
(§ 34 Abs. 3 KCanG)
Schwerer Fall / Qualifikation
- Nicht geringe Menge:
- Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren
Ziel der Verteidigung
Unser Ziel ist es, Sie vor einer (zu harten) Bestrafung zu bewahren. Wir wollen insbesondere:
- Reduzierung auf Besitz,
- Vermeidung von Freiheitsstrafen,
- Einstellung oder Bewährung.
Je früher Sie uns mit der Wahrnehmung Ihrer Rechte beauftragen, desto besser sind die Verteidigungsmöglichkeiten.
Was tun, bei einer Vorladung oder Anklage wegen Handel mit Cannabis?
Nehmen Sie schnellest möglich nach der Vorladung oder der Anklage Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig – Fachanwalt für Strafrecht aus Osnabrück auf. Wir werden die notwendigen Informationen beschaffen und unterstützen Sie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.

Eher Handel als Besitz ?
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