Anwalt für Raub

Anwalt für Raub

Bundesweite Strafverteidigung bei schweren Vermögens- und Gewaltdelikten

Der Vorwurf des Raubes nach § 249 StGB zählt zu den gravierendsten Delikten im deutschen Strafrecht. Raub ist kein bloßes Eigentumsdelikt, sondern eine Kombination aus Wegnahme einer Sache und dem Einsatz von Gewalt oder Drohung gegen Personen. Entsprechend hoch sind die Strafandrohungen.

Als Anwalt für Raub vertrete ich Beschuldigte bundesweit im Ermittlungsverfahren und vor Gericht. Ziel der Verteidigung ist eine präzise rechtliche Einordnung, die konsequente Prüfung der Tatbestandsmerkmale und – sofern möglich – eine Reduzierung des Tatvorwurfs oder des Strafmaßes.

Was versteht man unter Raub (§ 249 StGB)?

Ein Raub liegt vor, wenn der Täter:

  • Gewalt gegen eine Person anwendet oder
  • mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht,
  • um eine fremde bewegliche Sache wegzunehmen,
  • mit der Absicht, sich oder einem Dritten diese rechtswidrig zuzueignen.

Der Tatbestand verbindet damit Elemente des Diebstahls mit Nötigungsmitteln und wird daher als besonders schweres Delikt eingeordnet.

Zentrale Tatbestandsmerkmale des Raubes

Gewalt gegen eine Person

Gewalt liegt bereits dann vor, wenn durch körperliche Kraftentfaltung ein spürbarer Zwang ausgeübt wird. Hierzu können auch vergleichsweise geringe Handlungen gehören, etwa:

  • Stoßen oder Schubsen
  • Festhalten
  • körperliches Blockieren des Opfers

Entscheidend ist, dass die Gewalt der Durchsetzung der Wegnahme dient.

Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben

Ein Raub kann auch ohne körperliche Gewalt vorliegen, wenn dem Opfer eine unmittelbar bevorstehende erhebliche Verletzung angedroht wird. Maßgeblich ist, ob das Opfer die Drohung ernst nimmt und sich deshalb nicht widersetzt.

Kausalität zwischen Zwangsmittel und Wegnahme

Die Gewalt oder Drohung muss ursächlich dafür sein, dass das Opfer die Wegnahme duldet oder nicht verhindern kann.

Eigentum nicht erforderlich

Raub kann auch gegenüber Personen begangen werden, die nicht Eigentümer der Sache sind, etwa gegenüber:

  • Verkäufern
  • Kassierern
  • sonstigen Gewahrsamsinhabern

Abgrenzung zu verwandten Delikten

Die rechtliche Einordnung ist häufig streitig und von erheblicher Bedeutung für den Strafrahmen:

Raub (§ 249 StGB)
Gewalt oder Drohung erfolgt vor oder während der Wegnahme.

Räuberischer Diebstahl (§ 252 StGB)
Gewalt oder Drohung erfolgt nach dem Diebstahl, um die Beute zu sichern.

Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Das Opfer gibt die Sache selbst heraus, weil es sich durch Gewalt oder Drohung dazu gezwungen sieht.

Diese Abgrenzungen sind regelmäßig Ansatzpunkte für eine wirksame Strafverteidigung.

Strafmaß bei Raub

Der Raub ist ein Verbrechenstatbestand mit hohen Mindeststrafen:

Grundtatbestand (§ 249 StGB):
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr

Minder schwerer Fall:
Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Schwerer Raub (§ 250 StGB):
Bei Verwendung von Waffen oder gefährlichen Werkzeugen, bei schweren Verletzungen des Opfers oder bei bandenmäßiger Tatbegehung drohen mehrjährige Freiheitsstrafen, in schweren Fällen nicht unter fünf Jahren.

Ermittlungsverfahren wegen Raubes – richtiges Verhalten

Wer mit einem Raubvorwurf konfrontiert wird, sollte beachten:

  • Es besteht keine Pflicht, sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache zu äußern.
  • Schweigen ist ein zentrales Verteidigungsrecht.

Gerade bei Raubdelikten können frühe Aussagen den weiteren Verfahrensverlauf erheblich beeinflussen. Häufig bestehen Verteidigungsansätze bei:

  • der Frage, ob tatsächlich Gewalt vorlag,
  • der Einordnung als minder schwerer Fall,
  • der Abgrenzung zu Diebstahl oder räuberischer Erpressung.

Anwalt für Raub – bundesweite Strafverteidigung

Ich vertrete Mandanten deutschlandweit in Verfahren wegen Raubes und verwandter Delikte. Diskretion, juristische Präzision und eine strategisch durchdachte Verteidigung stehen im Vordergrund – insbesondere bei Tatvorwürfen mit erheblichem Strafrahmen.

Eine frühzeitige anwaltliche Beratung kann entscheidend sein, um Tatvorwurf und Strafmaß nachhaltig zu beeinflussen.

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Gesetzliche Grundlage

§ 249 StGB – Raub