Anwalt für Tötung auf Verlangen

Anwalt für Tötung auf Verlangen

Strafverteidigung bei sensiblen und existenziellen Vorwürfen

Der Vorwurf der Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB stellt Beschuldigte vor eine außergewöhnlich belastende Situation – rechtlich wie emotional. Auch wenn dieser Tatbestand gegenüber Mord oder Totschlag einen milderen Strafrahmen vorsieht, handelt es sich um ein schweres Verbrechen mit erheblichen strafrechtlichen Konsequenzen.

Als Strafverteidiger übernehme ich die diskrete und konsequente Verteidigung von Mandanten, denen eine Tötung auf ausdrückliches Verlangen vorgeworfen wird. Gerade in solchen sensiblen Konstellationen ist eine frühzeitige, strategisch durchdachte Strafverteidigung von entscheidender Bedeutung.

Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) – rechtliche Einordnung

Die Tötung auf Verlangen setzt voraus, dass der Getötete den Täter ausdrücklich und ernsthaft zur Tötung bestimmt hat. Die rechtlichen Anforderungen an dieses Verlangen sind hoch und in der Praxis häufig Gegenstand intensiver Auseinandersetzungen.

Bereits geringe Zweifel an der Freiverantwortlichkeit, Ernsthaftigkeit oder Aktualität des Verlangens können dazu führen, dass der Tatvorwurf rechtlich anders eingeordnet wird – mit erheblichen Auswirkungen auf Strafrahmen und Verteidigungsstrategie.

Ein spezialisierter Anwalt für Tötung auf Verlangen prüft daher sorgfältig, ob die gesetzlichen Voraussetzungen tatsächlich erfüllt sind oder ob eine andere rechtliche Bewertung in Betracht kommt.

Was steht bei einem Vorwurf der Tötung auf Verlangen auf dem Spiel?

Auch wenn § 216 StGB eine geringere Strafandrohung als Mord oder Totschlag vorsieht, drohen empfindliche Freiheitsstrafen. Ermittlungsverfahren in diesem Bereich sind regelmäßig geprägt von:

  • intensiver Beweisaufnahme
  • medizinischen und psychiatrischen Gutachten
  • emotionalem Druck durch das persönliche Umfeld
  • moralisch aufgeladenen Bewertungen durch Ermittlungsbehörden

Aussagen von Angehörigen, ärztliche Unterlagen, digitale Kommunikation und Sachverständigengutachten spielen häufig eine zentrale Rolle. Jede unbedachte Aussage kann den weiteren Verlauf des Verfahrens maßgeblich beeinflussen.

Qualifizierte Verteidigung bei § 216 StGB

Ich verteidige Mandanten in allen Phasen des Strafverfahrens, insbesondere bei Vorwürfen im Zusammenhang mit:

  • behauptetem ausdrücklichem Tötungsverlangen
  • Zweifeln an der Ernsthaftigkeit oder Freiverantwortlichkeit
  • Abgrenzung zu Totschlag oder Mord
  • Beteiligung, Beihilfe oder mittelbarer Täterschaft
  • komplexen medizinischen oder palliativen Sachverhalten

Zentraler Bestandteil der Verteidigung ist die kritische Analyse der Beweisführung, der Aussagen von Zeugen und Angehörigen sowie der eingeholten Gutachten.

Frühzeitige anwaltliche Beratung ist entscheidend

Auch bei einem Vorwurf der Tötung auf Verlangen gilt:
Sie sind nicht verpflichtet, sich gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft zur Sache zu äußern. Schweigen ist Ihr gutes Recht.

Vor jeder Aussage sollte zwingend anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ich übernehme die vollständige Kommunikation mit den Ermittlungsbehörden, beantrage Akteneinsicht und entwickle eine individuell auf Ihren Fall zugeschnittene Verteidigungsstrategie.

Gerade in sensiblen Verfahren nach § 216 StGB können früh getroffene Entscheidungen über den gesamten weiteren Verlauf bestimmen.

Ihr Anwalt für Tötung auf Verlangen

Als Strafverteidiger vertrete ich Mandanten bundesweit sowohl im Ermittlungsverfahren als auch vor den zuständigen Gerichten. Absolute Vertraulichkeit, juristische Präzision und eine konsequente Wahrung Ihrer Interessen stehen dabei im Mittelpunkt meiner Arbeit.

Eine frühzeitige und spezialisierte Strafverteidigung kann entscheidend sein – insbesondere bei Vorwürfen der Tötung auf Verlangen, bei denen rechtliche Feinheiten den Ausschlag geben.

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