Anwalt für Urkundenfälschung in Osnabrück
Was ist eine Urkundenfälschung?
Anwalt für Urkundenfälschung in Osnabrück
Eine Urkundenfälschung liegt vor, wenn eine unechte Urkunde hergestellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte bzw. verfälschte Urkunde im Rechtsverkehr gebraucht wird. Geregelt ist der Tatbestand in § 267 StGB und zählt zu den klassischen Vermögens- und Vertrauensdelikten des Strafrechts.
Geschützt wird dabei die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Rechtsverkehrs im Umgang mit Urkunden.
Wann liegt eine Urkundenfälschung vor?
Herstellen einer unechten Urkunde
Eine Urkunde ist unecht, wenn sie nicht von demjenigen stammt, der aus ihr als Aussteller hervorgeht. Typische Fälle sind gefälschte Unterschriften, manipulierte Verträge oder fingierte Bescheinigungen.
Verfälschen einer echten Urkunde
Eine echte Urkunde wird verfälscht, wenn ihr gedanklicher Inhalt nachträglich verändert wird, sodass sie nun etwas anderes beweist als ursprünglich beabsichtigt – etwa durch nachträgliches Abändern von Zahlen, Namen oder Daten.
Gebrauchmachen einer unechten oder verfälschten Urkunde
Bereits das Vorlegen oder Einreichen einer gefälschten Urkunde bei Behörden, Arbeitgebern, Banken oder Gerichten kann den Straftatbestand erfüllen. Eine eigene Herstellung ist hierfür nicht erforderlich.
Welche Unterlagen gelten als Urkunden?
Urkunden im strafrechtlichen Sinne sind insbesondere:
- Verträge und Vereinbarungen
- Zeugnisse und Bescheinigungen
- Rechnungen und Quittungen
- Ausweise und Führerscheine
- Atteste, Arbeits- oder Schulnachweise
Auch digitale Dokumente können unter bestimmten Voraussetzungen als Urkunden oder beweiserhebliche Daten strafbar sein (§§ 269, 270 StGB).
Abgrenzung zu verwandten Straftatbeständen
Nicht jeder unrichtige Inhalt stellt automatisch eine Urkundenfälschung dar. Häufig problematisch sind Abgrenzungen zu:
- Falschbeurkundung (§ 271 StGB)
- Betrug (§ 263 StGB)
- Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB)
Die rechtliche Einordnung ist entscheidend für den Strafrahmen und erfordert eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls.
Welche Strafe droht bei Urkundenfälschung?
Die Strafandrohung richtet sich nach der konkreten Tatbegehung:
Grundtatbestand (§ 267 StGB):
Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahre oder Geldstrafe
Besonders schwere Fälle:
Bei gewerbsmäßiger Begehung oder erheblichem Schaden drohen deutlich höhere Strafen.
Versuch:
Auch der Versuch der Urkundenfälschung ist strafbar.
Neben strafrechtlichen Konsequenzen drohen häufig berufsrechtliche, disziplinarische oder zivilrechtliche Folgen.
Ermittlungsverfahren wegen Urkundenfälschung in Osnabrück – was tun?
Wenn gegen Sie wegen Urkundenfälschung in Osnabrück ermittelt wird – etwa durch die Polizei Osnabrück oder die Staatsanwaltschaft Osnabrück – sollten Sie keine Angaben zur Sache machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden.
Gerade bei Urkundendelikten bestehen häufig Verteidigungsansätze, etwa bei:
- der Frage, ob überhaupt eine Urkunde vorliegt,
- der Echtheit der Ausstellereigenschaft,
- fehlendem Vorsatz,
- oder der Verwertbarkeit von Beweismitteln.
Eine frühzeitige strafrechtliche Beratung kann entscheidend sein, um das Verfahren möglichst frühzeitig zu beeinflussen oder eine Einstellung zu erreichen. Wir bieten Ihnen eine kostenlose Ersteinschätzung an.