Anwalt für räuberische Erpressung

Anwalt für räuberische Erpressung (§ 255 StGB)

Bundesweite Strafverteidigung bei schweren Gewalt- und Vermögensdelikten

Der Vorwurf der räuberischen Erpressung nach § 255 StGB zählt zu den schwersten Straftatbeständen im Bereich der Vermögens- und Gewaltdelikte. Die räuberische Erpressung verbindet eine Erpressung mit dem Einsatz von Gewalt oder einer Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben. Entsprechend hoch sind die strafrechtlichen Risiken.

Als Anwalt für räuberische Erpressung vertrete ich Beschuldigte bundesweit im Ermittlungsverfahren und vor Gericht. Ziel ist eine präzise rechtliche Einordnung des Tatvorwurfs, die Überprüfung der Beweislage und – soweit möglich – eine Reduzierung des Strafrahmens oder des Tatvorwurfs.

Was ist eine räuberische Erpressung (§ 255 StGB)?

Eine räuberische Erpressung liegt vor, wenn:

  • eine Erpressung im Sinne des § 253 StGB begangen wird und
  • der Täter dabei Gewalt gegen eine Person anwendet oder
  • mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben droht,
  • um das Opfer zur Herausgabe von Geld, Wertsachen oder sonstigen Vermögenswerten zu zwingen.

Das Gesetz stellt die räuberische Erpressung dem Raub gleich. Das bedeutet: Wer eine Erpressung unter Einsatz solcher Nötigungsmittel begeht, wird wie ein Räuber bestraft.

Typische Beispiele aus der Praxis

Räuberische Erpressungen liegen unter anderem vor bei:

  • Bedrohung mit einem Messer oder einer Schusswaffe, um Geld zu verlangen
  • körperlichen Angriffen mit der Drohung weiterer Gewalt
  • massiven Gewaltandrohungen wie „Geld oder ich schieße“
  • erzwungener Herausgabe von Handys, Geldbörsen oder Wertgegenständen

Entscheidend ist, dass das Opfer die Vermögensverfügung aufgrund der Gewalt oder Drohung vornimmt.

Abgrenzung zu Raub und Erpressung

Die rechtliche Abgrenzung ist häufig Gegenstand intensiver Verteidigung:

Erpressung (§ 253 StGB)
Das Opfer gibt Vermögenswerte heraus, ohne dass Gewalt oder Lebensgefahr angedroht wird.

Räuberische Erpressung (§ 255 StGB)
Die Herausgabe erfolgt unter Gewalt oder Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben.

Raub (§ 249 StGB)
Der Täter nimmt die Sache selbst weg; bei der räuberischen Erpressung gibt das Opfer die Sache heraus.

Diese Unterschiede sind juristisch anspruchsvoll, haben jedoch massiven Einfluss auf das Strafmaß.

Strafmaß bei räuberischer Erpressung

Die räuberische Erpressung ist ein Verbrechen mit hohen Mindeststrafen:

  • Mindeststrafe: Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr
  • Besonders schwere Fälle: Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren
  • Höchststrafe: bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe
  • Minder schwerer Fall: Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren

Aufgrund dieses erheblichen Strafrahmens werden Verfahren regelmäßig vor den Landgerichten geführt.

Verteidigungsansätze bei § 255 StGB

In Verfahren wegen räuberischer Erpressung bestehen häufig Ansatzpunkte für eine effektive Strafverteidigung, etwa bei:

  • der Frage, ob tatsächlich Gewalt oder eine qualifizierte Drohung vorlag
  • der Abgrenzung zwischen Raub und räuberischer Erpressung
  • der Bewertung als minder schwerer Fall
  • der Glaubwürdigkeit von Zeugenaussagen
  • der rechtlichen Einordnung des Tatbeitrags einzelner Beteiligter

Eine frühzeitige anwaltliche Verteidigung ist entscheidend, um den Tatvorwurf rechtlich einzugrenzen.

Vorladung oder Anklage wegen räuberischer Erpressung – was tun?

Wer wegen räuberischer Erpressung beschuldigt wird, sollte dringend beachten:

  • Sie sind nicht verpflichtet, Angaben zur Sache zu machen.
  • Schweigen ist Ihr gutes Recht und darf nicht zu Ihrem Nachteil gewertet werden.

Vor jeder Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft sollte anwaltlicher Rat eingeholt werden. Ein Strafverteidiger beantragt Akteneinsicht, prüft die Beweislage und entwickelt eine individuelle Verteidigungsstrategie.

Anwalt für räuberische Erpressung – bundesweit tätig

Ich vertrete Mandanten deutschlandweit in Verfahren wegen räuberischer Erpressung und vergleichbarer Gewalt- und Vermögensdelikte. Diskretion, rechtliche Präzision und strategische Verteidigung stehen im Mittelpunkt – insbesondere bei Tatvorwürfen mit existenzbedrohenden Strafandrohungen.

Gesetzliche Grundlage

§ 255 StGB – Räuberische Erpressung