Verbreiten von Kinderpornografie

Anwalt für Verbreitung kinderpornografischer Inhalte in Osnabrück

Verbreitung kinderpornografischer Inhalte – extrem schwerwiegender Tatvorwurf

Der Vorwurf der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte zählt zu den schärfst verfolgten Delikten im Sexualstrafrecht. Bereits der Verdacht kann zu umfangreichen Ermittlungsmaßnahmen führen, darunter Hausdurchsuchungen, Beschlagnahmen digitaler Geräte und erhebliche persönliche sowie berufliche Konsequenzen.

Als Strafverteidiger in Osnabrück vertrete ich Mandanten in diesen Verfahren mit maximaler Diskretion, technischer Sachkunde und konsequenter Verteidigungsstrategie.

Wann liegt strafrechtlich eine Verbreitung vor?

Der Begriff der Verbreitung wird strafrechtlich weit ausgelegt. Ein entsprechender Vorwurf kann unter anderem entstehen bei:

  • Weiterleitung von Dateien oder Links
  • Nutzung von Messenger-Diensten oder E-Mail
  • Freigabe von Cloud- oder Online-Speichern
  • Uploads in Foren oder Tauschbörsen
  • automatischen Freigaben über Programme oder Apps

Nicht jede technische Weitergabe ist automatisch strafbar. Vorsatz, Wissen und tatsächliche Kontrolle spielen eine zentrale Rolle und sind regelmäßig Gegenstand der Verteidigung.

Strafmaß und rechtliche Konsequenzen

Die Strafandrohung bei Verbreitung ist deutlich höher als beim bloßen Besitz. Im Raum stehen häufig:

  • mehrjährige Freiheitsstrafen
  • Bewährungs- oder Haftstrafen
  • Eintrag im erweiterten Führungszeugnis
  • gravierende berufliche Folgen
  • langfristige soziale Stigmatisierung

Gesetzliche Strafandrohung

§ 184b StGB – Verbreitung kinderpornografischer Inhalte
Freiheitsstrafe von 1 Jahr bis zu 15 Jahren

Typische Verteidigungsansätze bei Verbreitungsvorwürfen

Verfahren wegen Verbreitung sind rechtlich und technisch hochkomplex. Häufig bestehen Verteidigungsansätze bei:

  • fehlendem oder nicht nachweisbarem Vorsatz
  • automatisierten Upload- oder Freigabeprozessen
  • unklarer Täterschaft bei gemeinsamer Gerätenutzung
  • fehlerhafter technischer Auswertung
  • unzulässigen Durchsuchungen oder Beschlagnahmen
  • Verwertungsverboten digitaler Beweise

Nach Akteneinsicht und technischer Analyse der Ermittlungsakten entwickeln wir eine individuelle Verteidigungsstrategie, mit dem Ziel, den Tatvorwurf zu entkräften oder das Verfahren frühzeitig zu beenden.

Was ist bei Durchsuchung, Anzeige oder Vorladung zu tun?

Wenn gegen Sie in Osnabrück wegen der Verbreitung kinderpornografischer Inhalte ermittelt wird, gilt zwingend:

  • Keine Aussage gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft
  • Keine technischen Erklärungen ohne anwaltliche Beratung
  • Keine Kommunikation über den Tatvorwurf mit Dritten

Nehmen Sie unverzüglich Kontakt zu
Rechtsanwalt Jähnig – Fachanwalt für Strafrecht aus Osnabrück auf.

Gerade bei Verbreitungsvorwürfen entscheidet das frühe und strategisch richtige Vorgehen über den weiteren Verlauf des Verfahrens.

Wir verteidigen Sie bundeweit – nicht nur in Osnabrück.

Gesetzestext:

Verbreitung kinderpornografischer Inhalte §184b StGB