Unterschlagung

Was ist eine Unterschlagung?

Unterschlagung ist eine Straftat, bei der jemand sich eine fremde bewegliche Sache rechtswidrig aneignet, die ihm anvertraut wurde oder die er gefunden hat. Das bedeutet, dass eine Person eine Sache, die eigentlich jemand anderem gehört, behält oder nutzt, obwohl sie dazu nicht berechtigt ist.

In Deutschland ist Unterschlagung nach § 246 StGB strafbar.

Beispiele für eine Unterschlagung:

Ein Kassierer nimmt Geld aus der Kasse und steckt es in seine eigene Tasche.

Jemand findet eine verlorene Brieftasche und gibt sie nicht zurück, sondern behält das Geld.

Was sind die Strafen für Unterschlagung?

Die Strafen für eine Unterschlagung sind in § 246 StGB geregelt. Sie hängen von den Umständen des Falls ab:

Grundtatbestand (§ 246 Abs. 1 StGB)

Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren

Besonders schwere Fälle (§ 246 Abs. 2 StGB)

Wenn die Unterschlagung besonders schwer wiegt (z. B. hohe Geldbeträge, Vertrauensmissbrauch), kann die Strafe höher ausfallen:

  • Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder
  • Geldstrafe

Veruntreuende Unterschlagung (§ 246 Abs. 2 i.V.m. § 247 StGB)

Falls die Unterschlagung eine anvertraute Sache betrifft (z. B. ein Mitarbeiter veruntreut Firmengeld), kann die Strafe härter sein.

Unterschlagung geringwertiger Sachen (§ 248a StGB)

Wenn der Wert der Sache unter 25€ liegt, wird die Tat nur auf Antrag des Geschädigten verfolgt. Die Strafe ist meist eine Geldstrafe oder eine geringe Freiheitsstrafe.

Was tun bei einer Vorladung, Anklage oder Strafbefehl wegen Unterschlagung?

Nehmen Sie schnellest möglich nach der Vorladung oder der Anklage Kontakt zu Rechtsanwalt Jähnig – Fachanwalt für Strafrecht aus Osnabrück auf. Wir werden die notwendigen Informationen sammeln und unterstützen Sie im Umgang mit den Strafverfolgungsbehörden.

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 246 StGB – Einzelnorm