Tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte

Was ist ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte ist eine verschärfte Form des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ist in § 114 StGB geregelt.

Unterschied zu § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte):

  • § 113 StGB: Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
  • § 114 StGB: Tätlicher Angriff = jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Beamten (z. B. Schlagen, Stoßen, Spucken), unabhängig davon, ob der Beamte verletzt wird oder nicht.

Tatbestandsmerkmale (§ 114 StGB):

  • Täter: Jeder, der den Angriff ausführt.
  • Opfer: Vollstreckungsbeamte oder Rettungskräfte im Dienst.
  • Tat: Tätlicher Angriff = direkte, aggressive körperliche Einwirkung auf den Beamten.
  • Rechtmäßigkeit der Amtshandlung spielt keine Rolle!

Beispiele für einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte:

  • Ein Demonstrant schlägt einem Polizisten gegen die Brust.
  • Ein Autofahrer schlägt die Hand eines Polizeibeamten weg, um sich einer Kontrolle zu entziehen.
  • Eine Person tritt oder spuckt auf einen Polizisten.
  • Ein Betrunkener schlägt einem Rettungssanitäter ins Gesicht.

Was ist die Strafe für tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

  • Grundstrafe: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (also härter als § 113 StGB).
  • Besonders schwerer Fall (z. B. mit Waffe oder gefährlicher Körperverletzung): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.

Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?

Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wie geben Ihnen einen kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen.

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 114 StGB – Einzelnorm