Was ist ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?
Ein tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte ist eine verschärfte Form des Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und ist in § 114 StGB geregelt.
Unterschied zu § 113 StGB (Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte):
- § 113 StGB: Widerstand durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt.
- § 114 StGB: Tätlicher Angriff = jede unmittelbare körperliche Einwirkung auf den Beamten (z. B. Schlagen, Stoßen, Spucken), unabhängig davon, ob der Beamte verletzt wird oder nicht.
Tatbestandsmerkmale (§ 114 StGB):
- Täter: Jeder, der den Angriff ausführt.
- Opfer: Vollstreckungsbeamte oder Rettungskräfte im Dienst.
- Tat: Tätlicher Angriff = direkte, aggressive körperliche Einwirkung auf den Beamten.
- Rechtmäßigkeit der Amtshandlung spielt keine Rolle!
Beispiele für einen tätlichen Angriff auf Vollstreckungsbeamte:
- Ein Demonstrant schlägt einem Polizisten gegen die Brust.
- Ein Autofahrer schlägt die Hand eines Polizeibeamten weg, um sich einer Kontrolle zu entziehen.
- Eine Person tritt oder spuckt auf einen Polizisten.
- Ein Betrunkener schlägt einem Rettungssanitäter ins Gesicht.
Was ist die Strafe für tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?
- Grundstrafe: Freiheitsstrafe von 3 Monaten bis zu 5 Jahren (also härter als § 113 StGB).
- Besonders schwerer Fall (z. B. mit Waffe oder gefährlicher Körperverletzung): Freiheitsstrafe von 6 Monaten bis zu 10 Jahren.
Was tun bei einer Vorladung oder Anklage wegen tätlicher Angriff auf Vollstreckungsbeamte?
Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wie geben Ihnen einen kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen.