Unfallflucht

Unfallflucht

Es ruckelt ein wenig beim Ausparken, man steigt aus – sieht beim besten Willen nichts und fährt weiter. Dann klingelt es später an der Tür und die Polizei steht vor der Tür – der Vorwurf lautet „Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort“. Das eigene Auto wird fotografiert und vermessen. Ein paar Tage später kommt die Beschuldigtenanhörung oder die Vorladung. Wenn es ganz schiefläuft, kommt auch noch ein Beschluss vom Amtsgericht, mit dem die Fahrerlaubnis entzogen wird – der Führerschein wird sichergestellt. Was ist zu tun?

Das Strafrechtliche ist das eine Problem – das Versicherungsrechtliche das andere Problem. Denn wenn der Vorwurf der Fahrerflucht Unfallflucht im Raume steht, geht es auch immer um einen nicht ganz unbedeutenden Fremdschaden.

Die bloße Angabe, nichts gemerkt zu haben, reicht häufig nicht aus – wenn der Fahrzeughalter aufgesucht wird, dann ist das Kennzeichen bei der Fahrerflucht bekannt geworden und es gibt Zeugen. Diese hatten dann ja Veranlassung, die Polizei anzurufen und neigen dann (meist unbewusst) zu Übertreibungen: „Es knallte und knackte so laut, dass ich aus dem Fenster sehen musste“. Oder: „Die Autos wackelten heftig“. Die Erfahrung zeigt, dass dann folgender Satz immer nachkommt: „Das muss der gemerkt haben!“ Diese Frage danach, „ob der das gemerkt haben muss“, ist sogar Bestandteil der Zeugenfragebögen der Polizei. Die Antwort ist immer dieselbe. Das ist ja auch klar, denn wenn der Zeuge „das“ gemerkt hat, dann muss es der Fahrer erst recht gemerkt haben. Dieser „Schluss“ ist nicht zwingend und im Übrigen kommt es für die Strafbarkeit nicht darauf an, ob der Fahrer „das merken musste“.

Es ist dann schon nicht ganz einfach, aus dieser Sache herauszukommen. Das nächste Problem ist die Versicherung! Die Haftpflichtversicherung wird dann einen in Regress nehmen, wenn eine Unfallflucht rechtskräftig festgestellt wird. Es wird der Einwand der Obliegenheitsverletzung erhoben und die Rückzahlung der von der Versicherung erbrachten Leistung (wenigstens teilweise) verlangt. Hat man dann den Sachverhalt anders in der Schadensmeldung angegeben, kann ein weiteres Problem entstehen.

Es empfiehlt sich daher, unmittelbar nach der Konfrontation mit diesem Vorwurf einen auf das Verkehrsstrafrecht spezialisierten Rechtsanwalt (Fachanwalt für Strafrecht und/oder für Verkehrsrecht) zu Rate zu ziehen. Dieser wird die notwendigen Informationen sammeln und beraten, wie man sich gegenüber der Versicherung und den Strafverfolgungsbehörden verhalten soll. Diese Angelegenheiten selbst zu klären, ist zu risikoreich, weil am Ende eine Geldstrafe, der Verlust des Führerscheins und der Regress der Versicherung stehen können. Die Kosten hierfür werden von der Rechtsschutzversicherung übernommen, sofern keine rechtskräftige Verurteilung erfolgt, was das Ziel sein muss.