Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs

Was ist die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches?

Die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs ist ein Straftatbestand im deutschen Strafrecht (§ 201a StGB), der den Schutz der Intimsphäre und Privatsphäre vor unerlaubten Bildaufnahmen und deren Verbreitung betrifft. Der Paragraf wurde vor allem eingeführt, um gegen heimliches Fotografieren oder Filmen in besonders schützenswerten Situationen vorzugehen.

Beispiele für die Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches:

Heimliches Filmen in der Umkleidekabine

Jemand versteckt sein Handy in einer Umkleidekabine und nimmt andere Personen beim Umziehen auf.

„Upskirting“ (unter den Rock fotografieren)

Eine Person macht in der U-Bahn heimlich ein Foto unter den Rock einer anderen.

Verbreitung intimer Bilder nach einer Trennung („Revenge Porn“)

Ein Ex-Partner postet Nacktbilder oder intime Videos der Ex-Freundin ohne deren Zustimmung im Internet oder schickt sie an Freunde.

Aufnahme einer schlafenden Person in privater Umgebung

Jemand filmt heimlich eine andere Person beim Schlafen in einem gemeinsamen Hotelzimmer und verschickt das Video an Freunde.

Verbreitung entwürdigender Aufnahmen betrunkener Personen

Bloßstellende Bildaufnahme trotz fehlender Einwilligung

Fotografieren eines Verstorbenen in der Leichenhalle

Jemand fotografiert eine verstorbene Person in der Aufbahrungshalle und teilt das Bild in sozialen Netzwerken.

Welche Strafen gibt es bei Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs?

Grundtatbestand (§ 201a Abs. 1 StGB)

Herstellen oder Übertragen unbefugter Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich betreffen
(z. B. heimliches Filmen in Umkleiden, Badezimmern, beim Sex oder Schlafen)

  • Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Verbreitung oder Gebrauch der Aufnahmen (§ 201a Abs. 2 StGB)

Wer solche Bilder weitergibt, zeigt, veröffentlicht oder teilt, macht sich ebenfalls strafbar.

  • Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Bloßstellung durch Bildaufnahmen (§ 201a Abs. 3 StGB)

Auch wenn die Bilder einvernehmlich entstanden sind, ist die bloßstellende Veröffentlichung ohne Zustimmung strafbar. (z. B. Nacktbilder der Ex-Freundin nach der Trennung veröffentlichen = „Revenge Porn“)

  • Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren

Verletzung der Würde Verstorbener (§ 201a Abs. 4 StGB)

Unerlaubte oder würdelose Bildaufnahmen von Toten (z. B. Leichenfotos)

  • Strafe: Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren.

Was tun bei einer Anzeige oder Anklage wegen Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereiches?

Bei einer Vorladung oder Anklage sollten Sie immer einen Strafverteidiger / Fachanwalt für Strafrecht um Rat fragen. Wie geben Ihnen einen kostenlose Ersteinschätzung. Je früher Sie zu uns Kontakt aufnehmen, desto besser können wir Sie beraten und unterstützen.

Hier geht es zum Gesetzestext:

§ 201a StGB – Einzelnorm